Statuten

Wie in jedem Verband und jedem Verein beschreiben auch im Oberwalliser Musikverband die Statuten den Zweck und die Organisation und definieren Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Organe des Verbands.

Die Statuten wurden letztmals am 1. Oktober. 2016 revidiert.

Dokumente

Statuten

  1. Bestand, Sitz und Zweck
  2. Mitglieder
  3. Organisation
  4. Finanzen
  5. Auszeichnungen
  6. Schluss- und Übergangsbestimmungen

I. Bestand, Sitz und Zweck

Art. 1

Der Oberwalliser Musikverband (nachstehend OMV genannt) besteht aus allen Musikvereinen des Ober­wallis, welche die vorliegenden Statuten anerkennen.

Der Sitz befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten des OMV.

Art. 2

Der OMV ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 3

Der OMV bezweckt:

  1. die Förderung des Blasmusikwesens
  2. die Weiterbildung von Musikanten und Dirigenten
  3. Koordination der Interessen der verschiedenen Blasmusikverbände (SBV, KMVW, Bezirksverbände, VVOMV) und Musikschulen
  4. die Pflege der Kameradschaft

Art. 4

Der OMV organisiert gemäss Reglement des SBV Weiterbildungskurse für Musikanten und Dirigenten in Zusammenarbeit mit dem KMVW.

Er ist verantwortlich für die Durchführung der Oberwalliser Musikfeste.

Er ist eine der Trägerorganisationen der Allgemeinen Musikschule Oberwallis (AMO).

Art. 5

Die Dauer des OMV ist unbeschränkt.

II. Mitglieder

Art. 6

Jeder Verein, der Mitglied des OMV werden will, hat ein schriftliches Gesuch an den Vorstand des OMV zu richten.

Wird dem Gesuch entsprochen, so erfolgt die Aufnahme durch die Delegiertenversammlung. Der Entscheid wird dem Verein schriftlich mitgeteilt und ihm werden die Statuten des OMV zugestellt.

Die Jugendmusiken und die Veteranenmusik der VVOMV sind Freimitglieder des OMV. Sie haben keine Bei­tragspflicht, kein Stimm - und Wahlrecht und kein Anrecht auf die Durchführung eines Verbandsfestes. Wenn sie dem SJMV angeschlossen sind, können sie an den Verbandsfesten und Kursen des OMV teil­nehmen.

Die Mitgliedschaft eines Vereines erlischt:

  1. bei Auflösung des Vereins
  2. durch Austritt, welcher dem Vorstand des OMV schriftlich bis zum 30. Juni auf den Termin der Delegier­tenversammlung erklärt werden muss.
  3. durch Ausschluss, wenn er die Bestimmungen der Statuten und Reglemente des OMV missachtet, und wenn er die Beiträge an den Verband nicht leistet. Über den Ausschluss entscheidet die Delegiertenver­sammlung auf Antrag des Vorstandes. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stim­men notwendig.
  4. die Mitgliedschaft erlischt auf den Zeitpunkt der Delegiertenversammlung des laufenden Jahres.

Art. 7

Die Vereine verpflichten sich, die Statuten und Reglemente des OMV einzuhalten. Sie arbeiten an der Ver­wirklichung der Verbandsziele mit.

Sie verpflichten sich insbesondere zur Bezahlung:

  1. der Jahresbeiträge
  2. der Beiträge bei der Durchführung des Verbandsfestes
  3. der Kosten für die Beteiligung an den vom OMV organisier ten Weiterbildungskursen
  4. der von der Delegiertenversammlung beschlossenen ausserordentlichen Beiträge
  5. der Kosten des Bankettes der Delegiertenversammlung

Art. 8

Die Vereine melden dem KMVW jedes Jahr innert der gesetzten Frist die Änderungen im Mitgliederbe­stand.

Die Beiträge und Abgaben werden aufgrund dieses Mitgliederverzeichnisses berechnet. Sie sind für ein volles Jahr bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft (Art. 6 d) geschuldet. Die Festsetzung der Höhe der jeweili­gen Beiträge ist Sache der Delegiertenversammlung.

III. Organisation

Art. 9

Die Organe des OMV sind:

  1. die Delegiertenversammlung
  2. der Verbandsvorstand
  3. die Musikkommission
  4. die Rechnungsprüfungssektionen
A. Die Delegiertenversammlung

Art. 10

Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den Delegierten der Vereine
  2. dem Vorstand
  3. der Musikkommission

Art. 11

Die Delegiertenversammlung hat vor allem folgende Geschäfte zu erledigen:

  1. Appell
  2. Wahl der Stimmenzähler
  3. Genehmigung des Protokolls der letzten DV
  4. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und der Musikkommission
  5. Rechnungsablage des Kassiers und Bericht der Rechnungsprüfungssektionen
  6. Genehmigung der Jahresrechnung
  7. Wahl für die Dauer von zwei Jahren:
    • der Mitglieder des Vorstandes
    • der Mitglieder der Musikkommission
    • des Präsidenten der Musikkommission
    • des Präsidenten des OMV
    • der Rechnungsprüfungssektionen
  8. Beschlussfassung über die Statuten und Reglemente sowie deren Abänderung
  9. Beschlussfassung über die Verbandsbeiträge:
    • Jahresbeitrag der Vereine
    • Beitrag für die Durchführung des Verbandsfestes
    • Festlegung allfälliger Bussen
    • Festlegung ausserordentlicher Abgaben, die zur Deckung der finanziellen Verpflichtungen des OMV erforderlich sind.
  10. Beschlussfassung über die Vergabe und Durchführung des Verbandsfestes (Festreglement 2. Zuteilung des Festes)
  11. Aufnahme von Neumitgliedern
  12. Ausschluss von Mitgliedern
  13. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  14. Anträge des Vorstandes und der Sektionen
  15. Verschiedenes

Art. 12

Die Delegiertenversammlung findet alle zwei Jahre in der Regel im Monat Oktober statt. Sie wird vom Vor­stand einberufen.

Die Einladung zur Delegiertenversammlung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Sie hat die vorge­sehenen Traktanden zu enthalten.

Die Versammlung wird jeweils von der Musikgesellschaft organisiert, welche das Oberwalliser Musikfest durchführt, das in der kürzesten Zeitspanne zur nächsten DV liegt.

Der Vorstand kann eine ausserordentliche Delegiertenversammlung einberufen. Eine solche kann auch durch einen Fünftel der Vereine verlangt werden.

Art. 13

Jeder Verein ist verpflichtet, an der ordentlichen oder ausserordentlichen Delegiertenversammlung vertre­ten zu sein.

Die Versammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Vereine.

Fernbleiben der Vereine wird mit einer durch die DV festgelegten Busse bestraft.

Art. 14

Jede Verbandssektion hat Anrecht auf zwei stimmberechtigte Delegierte. Stellvertretung für andere Sek­tionen ist nicht zulässig. Die Vertreter des KMVW, der VVOMV und der Bezirksverbände haben beratende Stimmen.

Art. 15

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handmehr, ausser es werde vom Vorstand oder einem Viertel der Delegierten eine geheime Abstimmung verlangt.

Unter Vorbehalt statutarischer Ausnahmen gilt bei allen Geschäften das absolute Mehr der gültigen Stim­men. Ist zwischen mehreren Vorschlägen Beschluss zu fassen, genügt in einer 2. Abstimmung das relative Mehr.

Bei Stimmengleichheit hat in Sachgeschäften der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet diesfalls das Los.

Art. 16

Die Vereine, die einen Antrag/Traktandum auf die Tagesordnung zu setzen wünschen, müssen den Vor­stand mindestens dreissig Tage vor der Delegiertenversammlung hierüber schriftlich informieren.

Anträge der Vereine und des Verbandsvorstandes (19.e) zuhanden der DV sind den Sektionen im voraus zur Begutachtung zu unterbreiten.

B. Der Vorstand

Art. 17

Zur Leitung der Verbandsangelegenheiten wählt die Delegiertenversammlung den Verbandsvorstand.

Der Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  • je 1 Vertreter der Bezirksmusikverbände Goms/Östlich Raron - Brig - Visp - Westlich Raron - Leuk (5 BMV-Vertreter) und
  • dem Präsidenten der Musikkommission.

Der Präsident wird von der Delegiertenversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Die Bezirksmusikverbände besitzen zuhanden der Delegiertenversammlung das Vorschlagsrecht für ihre Vertreter im Vorstand.

Art. 18

Der Präsident leitet die ordentlichen und ausserordentlichen Delegiertenversammlungen sowie die Sitzun­gen des Vorstandes.

Der OMV wird rechtsgültig verpflichtet:

  1. für Verwaltungsangelegenheiten durch die Unterschrift des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung durch diejenige des Vizepräsidenten zusammen mit dem Sekretär
  2. für die finanziellen Belange durch die Unterschrift des Kassiers und Kontrolle des Präsidenten

Art. 19

Der Vorstand und die Musikkommission werden vom Präsidenten einberufen, so oft die Verbandsge­schäfte es erfordern.

Die Befugnisse des Vorstandes sind hauptsächlich folgende:

  1. Führung genauer Verzeichnisse der Verbandssektionen und der Festbesuchskontrolle
  2. Leitung des OMV und Gewährleistung der Geschäftsführung
  3. Betreuung des Finanzwesens
  4. Einleitung und Überwachung der Verbandsfeste gemäss Festreglement
  5. Antragstellung zuhanden der DV
  6. Vertretung des Verbandes nach aussen
  7. Bestimmung des DV-Ortes
  8. Vorschlag betreffend Ernennung von Ehrenmitgliedern
  9. Festsetzung der ordentlichen und ausserordentlichen Dele giertenversammlungen und Einberufung derselben
  10. Durchführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung
  11. Koordination mit der VVOMV
C. Die Musikkommission

Art. 20

Zur Leitung der musikalischen Angelegenheiten wählt die Delegiertenversammlung die Musikkommission.

Die Musikkommission besteht aus mindestens 4 Mitgliedern und dem Präsidenten des Verbandes OMV.

Der Präsident der Musikkommission wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

Im Übrigen konstituiert sich die Musikkommission selbst.

Art. 21

Die Musikkommission hat folgende Obliegenheiten:

  1. Organisation und Durchführung der Ausbildungskurse
  2. Erfüllung der im Festreglement festgelegten Tätigkeiten
  3. Verteilung von Zeugnissen und Diplomen an die Kursteilnehmer
  4. Unterstützung der Sektionen mit Ratschlägen und Anregungen
  5. Erstellung eines Berichtes zuhanden der Delegiertenversammlung
D. Die Rechnungsprüfungssektionen

Art. 22

Zwei Vereine des OMV werden durch die Delegiertenversammlung als Rechnungsrevisoren gewählt.

Art. 23

Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes, der Musikkommission und der Rechnungsprüfungssektionen umfasst den Zeitraum zwischen zwei Delegiertenversammlungen (2 Jahre). Alle Mitglieder sind wieder wählbar.

IV. Finanzen

Art. 24

Für die Verpflichtungen des OMV haftet nur das Verbandsvermögen.

Die Vereine und deren Mitglieder tragen keine persönliche finanzielle Verantwortung mit Ausnahme jener, die im Art. 7 festgesetzt ist.

Art. 25

Die Einnahmen bestehen aus:

  • den in Art. 7 a-e vorgesehenen Beiträgen
  • den Subventionen
  • den Geschenken, Legaten und anderen Einnahmequellen

Art. 26

Die Ausgaben sind vor allem folgende:

  • die Verwaltungskosten
  • die Spesen der Vorstandsmitglieder und der Musikkommission
  • die Kosten der Ausbildungskurse
  • die Auslagen bei der Delegiertenversammlung

V. Auszeichnungen

Art. 27

Natürliche Personen, die sich dem Verband gegenüber besonders verdient gemacht haben, können auf An­trag des Vorstandes durch Beschluss der Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Art. 28

Der Wimpel des OMV wird allen Ehrenmitgliedern abgegeben. Der Vorstand hat die Kompetenz, weitere natürliche Personen und Institutionen sowie jubilierende Vereine mit dem Ehrenwimpel auszuzeichnen.

VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 29

Die Veteranenvereinigung des OMV ist eine Organisation mit eigenen Statuten (Anhang) und eigener Ge­schäftsführung. Der Veteranen-Obmann des OMV ist jeweils auch Vorstandsmitglied der VVOMV.

Art. 30

Beschlüsse über Änderungen der Statuten und Reglemente bedürfen der Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen.

Art. 31

Die Auflösung des OMV kann nur von einer Delegiertenver sammlung beschlossen werden, an der minde­stens 3/4 aller Verbandssektionen vertreten sind. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der gültigen Stimmen der anwesenden Delegierten erforderlich.

Art. 32

Die Vereine besitzen keinen Anspruch auf das Vermögen des OMV.

lm Fall einer Auflösung ist mit dem Auflösungsbeschluss über die zukünftige Verwendung des Nettovermö­gens zu entscheiden, wobei es weiterhin dem bisherigen Zweck dienen soll.

Diese Statuten sind an der ordentlichen Delegiertenversammlung vom 1. Oktober 2016 in Grächen geneh­migt worden, treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 4. Oktober 2014.

 

Oberwalliser Musikverband
Der Präsident: Guido Pellanda
Der Schreiber: Marco Zurkirchen